Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) ist eine monatliche, finanzielle Unterstützung für Studierende. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es auch möglich für internationale Studierende BAföG zu beantragen. Die Förderung ist vor allem abhängig von dem Herkunftsland und dem Aufenthaltstitel der beantragenden Person.
Weitere Informationen und eine persönliche Beratung erhalten Sie beim Amt für Ausbildungsförderung des Studentenwerk Leipzig.
Für EU-Bürger und EU-Bürgerinnen
Für internationale Studierende aus den EU-Staaten gibt es vier Möglichkeiten, die persönlichen Voraussetzungen nach dem BAföG zu erfüllen. Die genauen Bestimmungen sind beim Studentenwerk unter der Rubrik BAföG für internationale Studierende – EU-Bürger und EU-Bürgerinnen nachzulesen.
Für internationale Studierende aus Nicht-EU-Staaten
Studierende, die sich mit einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16, 16a bzw. 16b Aufenthaltsgesetz nur zum Zwecke des Studiums bzw. Berufsausbildung in Deutschland aufhalten, haben keinen Anspruch auf BAföG, sofern sie nicht gleichzeitig eine der im Folgenden genannten anderen Voraussetzungen erfüllen.
- Niederlassungserlaubnis: Internationale Studierende, die eine Niederlassungserlaubnis besitzen, erfüllen ohne weiteres die persönlichen BAföG-Voraussetzungen. Eine Niederlassungserlaubnis ist ein zeitlich und räumlich unbeschränkter Aufenthaltstitel. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage der Aufenthaltskarte.
- Aufenthaltstitel, die eine Förderung nach dem BAföG berechtigen, gemäß § 8 Absatz 2 BAföG:
- Studierende sind anerkannte Asylbewerber und Asylbewerberinnen, anerkannte Geflüchtete oder die Aufenthaltserlaubnis wurde aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erteilt.
- Studierende sind Ehe- oder Lebenspartner bzw. -partnerinnen einer/eines Deutschen.
- Studierende haben das Sorgerecht für ein minderjähriges Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit.
- Studierende haben als Ehe- bzw. Lebenspartner bzw. -partnerin oder Kind eines Ausländers mit Niederlassungserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 oder §§ 32-34 Aufenthaltsgesetz.
Hinweis
Falls Sie unsicher sind, ob Ihre persönlichen Voraussetzungen für eine BAföG-Förderung ausreichen, stellen Sie einen Antrag auf Ausbildungsförderung (BAföG) beim Amt für Ausbildungsförderung, damit eine mögliche Förderung überprüft werden kann.